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Fachthema

Halbe Steuerlast durch Gestaltung mit der stillen Gesellschaft?

Die stille Gesellschaft ist zivilrechtlich eine Innengesellschaft nach §§ 230 ff. HGB und ermöglicht eine flexible Kapitalzufuhr gegen Gewinnbeteiligung. Zu unterscheiden ist die typisch stille Beteiligung (Kapitaleinkünfte beim Stillen) von der atypisch stillen Beteiligung, die wegen Mitunternehmerinitiative und -risiko steuerlich als Mitunternehmerschaft behandelt wird (§ 15 EStG). Die atypisch stille Gesellschaft erfordert eine gesonderte und einheitliche Feststellung und ist gewerbesteuerpflichtig. Im Gegenzug erfolgt die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG und der Freibetrag von 24.500 € wirkt zusätzlich.

Gestaltungsschwerpunkt ist häufig die typisch stille Beteiligung: Gewinnanteile sind bei der GmbH Betriebsausgabe und beim Stillen grundsätzlich Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG). Ziel ist eine Entlastung durch hohe Gewinnbeteiligung des Stillen; dafür müssen Einlage und Rendite dem Fremdvergleich standhalten. Der BFH setzt als Orientierungsgröße für die maximale Durchschnitts­rendite ca. 35 Prozent an; mit Verlust­beteili­gung nur 25 Prozent. Daraus folgt für sehr hohe Gewinnanteile regelmäßig eine er­hebliche, teils einlageintensive Kapitalunterlegung. Zur Halbierung der Steuerlast müsste der Gewinnanteil des Stillen 99 Prozent betragen und die Kapitalbeteiligung daher mindestens 300 Prozent des durchschnittlichen Jahresgewinns. Zudem greifen § 32d Abs. 2 EStG-Ausschlüsse (z. B. bei Nahestehen) und die Missbrauchskontrolle des § 42 AO.

Eine Gestaltung ist daher attraktiv, aber nur bei sauberer Vertragsgestaltung, nachvollziehbarer Angemessenheit und wirtschaftlicher Substanz dauerhaft trag­fähig.

Weitere Informationen unter:
www.bv-stb.de 

   

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