Fachthema
Haftung des Verwalters einer Wohnungeigentumsanlage
Eine recht neue Entscheidung des LG Frankfurt macht derzeit die Runde. Ein Autofahrer hatte vor einem Haus geparkt, in dem sich Eigentumswohnungen befanden. Bei einem steifen stürmischen Wind löste sich ein Dachziegel, fiel herab und beschädigte das vor dem Haus geparkte Fahrzeug. Dieses war vollkaskoversichert, der Schaden betrug immerhin gut 3.400,00 €. Die Vollkaskoversicherung bezahlte die Reparatur, nahm aber Rückgriff bei den Wohnungseigentümern. Hierbei verklagte die Versicherung nicht die Wohnungseigentümer, sondern den Verwalter und bekam tatsächlich Recht.
Der Verwalter sei verpflichtet, so schreibe es § 27 WEG fest, für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen und entsprechend erforderliche Maßnahmen zu treffen. Auch der Hinweis der Verwaltung, dass das Dach ja erst 2009/2010 neu hergestellt wurde, sich der Schadenfall aber im Februar 2021 noch recht zeitnah ereignete, half nicht. Die Gerichte vermuteten einen Anscheinsbeweis zu Lasten der Verwaltung, denn wenn sich ein Gebäudeteil in Folge von Witterungseinwirkungen löse, spreche die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass das Gebäude entweder fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten war. Dies legte das Gericht zum Nachteil der Verwaltung zu Grunde.
Diese Haftung ist einigermaßen hart.
Den Verwaltungen ist anzuraten, von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen, für risikobehaftete Gebäudeteile oder -ausrüstungen Wartungsverträge oder stichprobenartige Sichtprüfungen zu veranlassen, um mit diesen Erkenntnissen Entastungsbeweise, die den Anscheinsbeweis kippen können, in der Hand zu haben.
LG Frankfurt, Urteil 28.05.2025 – 2-01 S 68/24.
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