Fokus
Neuerungen für Unternehmen zum Jahreswechsel 2026
Zum Jahreswechsel 2026 treten einige Änderungen in Kraft, die sich auf die Personalplanung, Investitionen und die steuerliche Gestaltung von Unternehmen auswirken. Damit Sie von Ihren Möglichkeiten profitieren, finden Sie nachfolgend eine kompakte Übersicht.
Beschäftigung und Vergütung
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto je Stunde. Daraus ergibt sich eine Steigerung der Verdienstgrenze für Minijobs von bisher 556 Euro auf 603 Euro monatlich.
Auch die Mindestausbildungsvergütung für die duale Ausbildung nach dem BBiG oder der HWO steigt um 6,2 Prozent auf 724 Euro im ersten, 854 Euro im zweiten, 977 Euro im dritten und 1012 Euro im vierten Ausbildungsjahr.
Die Unternehmen sollten die Vergütungen in den bestehenden Verträgen überprüfen und ggf. entsprechend anpassen.
Die „Aktivrente“ ermöglicht RentnerInnen den steuerfreien Verdienst von bis zu 2.000 Euro im Monat, sofern sie als Arbeitnehmende nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze beschäftigt werden. Dafür wurde das Anschlussverbot bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen aufgehoben. Beiträge zur Sozialversicherung fallen, mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung, weiterhin an. Unternehmen können damit gezielt auf erfahrene Fachkräfte zurückgreifen.
Mobilität und Anschaffungen: Pendler, Elektrofahrzeuge
Die Entfernungspauschale wurde seit dem 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie wurde aufgehoben, wovon besonders Steuerpflichtige mit Einkünften unterhalb des Grundfreibetrages profitieren.
Bei der Elektro-Dienstwagenbesteuerung gilt seit Mitte 2025 die 0,25 Prozent-Regel bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 Euro, darüber hinaus greift die 0,5 Prozent bzw. 1 Prozent-Regel.
Zugleich können Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und 1. Januar 2028 angeschafft werden, im ersten Jahr mit 75 Prozent der Anschaffungskosten mittels degressiver Abschreibung abschreiben werden, bei insgesamt sechsjähriger Nutzungsdauer.
Unternehmen sollten künftige Fahrzeuganschaffungen unter steuerlichen und Liquiditätsaspekten planen und die verlängerte KfZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis 2035 einbeziehen.
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird für Anschaffungen und Herstellungen im genannten Zeitraum wieder ermöglicht. Der Abschreibungssatz darf höchstens das Dreifache der linearen AfA und höchstes 30 Prozent betragen. Für Investitionsentscheidungen empfiehlt sich der Vergleich zwischen linearer und degressiver AfA unter Nutzung der AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums.
Kasse, Gastronomie und Online-Handel
Elektronische Kassensysteme sind über MeinELSTER der Finanzverwaltung zu melden. Dies umfasst die Seriennummer, TSE-Angaben und das Datum der Inbetriebnahme. Die Kassenprüfung wird in den Fokus der Finanzverwaltung rücken, weil die Daten automatisch abgeglichen werden können. Unternehmen sollten die Verfahrensdokumentationen überprüfen und sich auf Kassenprüfungen einstellen.
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ist von 19 auf sieben Prozent gesenkt worden; dies gilt einheitlich für von Vor-Ort-Verzehr und Außer-Haus-Verkauf. Bei Pauschalangeboten mit Getränken kann der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt werden.
Für Online-Händler gilt ab dem 19. Juni 2026 die Pflicht zur Einführung eines klar erkennbaren Widerrufsbuttons auf der Website, der Verbrauchern bei Vertragsschluss über eine Internetseite neben dem Brief und der E-Mail eine weitere Möglichkeit zur Erklärung des Widerrufs ermöglicht. Betreiber von Online-Shops sollten ihre Widerrufsmöglichkeiten und AGB anpassen.



