Titelthema - Leitartikel
Warum nicht gleich so?
Als Tiger gestartet! Als Bettvorleger gelandet? Fühlten sich die meisten Unternehmen von der Flut an neuen Anforderungen rund um die Nachhaltigkeitsberichterstattung erst heillos überfordert, fragen sie sich jetzt: „Warum nicht gleich so?“ Änderungen durch „Omnibus“- und „Stop-the-Clock“-Regelungen führen zu zeitlichen Verschiebungen, weniger Kennzahlen, höheren Eintrittsschwellen und mehr Harmonisierung.
Green Deal mit hehren Zielen
11. Dezember 2019: Kein Corona, kein Ukraine-Krieg, Trumps „letztes“ Jahr ... da war die Welt war noch „in Ordnung“. Die EU-Kommission präsentierte den Green Deal als „neuen Wachstumspfad für Europa“.
Der klare Anspruch: Weltweit Vorbild bei Klimaschutz, Umweltschutz und Menschenrechten und damit wirtschaftlich erfolgreich sein. Brüssel wollte die Klima- und Biodiversitätskrise anpacken, Antworten geben auf den zu hohen Ressourcenverbrauch und auf Lieferkettenprobleme.
Transparenz als Schlüssel
Unternehmen sollten mehr Verantwortung übernehmen und nachweisen, dass sie ihre Geschäftsmodelle an politischen Zielen ausrichten und nachhaltig (um)gestalten. Und über den Status, Ziele und Fortschritt regelmäßig berichten. Transparenz galt als Schlüssel zum Wandel. Die EU-Kommission trat in der Folge eine Welle neuer Regelwerke los: Von der EU-Taxonomie über die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) bis zur EU-Deforestation Regulation (EUDR) und dem Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM).
Viel Papier, viele Daten, viel Doppelarbeit. Das hat die IHK-Organisation frühzeitig erkannt. Sie hat in allen Rechtsetzungsverfahren wiederholt auf überflüssige Anforderungen und Widersprüche sowie massive Belastungen des Mittelstands und den drohenden Verlust der Wettbewerbsfähigkeit hingewiesen.
Übers Ziel hinausgeschossen
Nicht überraschend kam mit der Umsetzung die Ernüchterung. Bei der CSRD sollten Unternehmen ab 250 Beschäftigte künftig bis zu 1.000 Kennzahlen berichten. Auch kleinere Unternehmen in der Lieferkette sollten Daten bereitstellen. Unternehmen, die beispielsweise CBAM-pflichtige Waren wie Stahl oder Aluminium mit einem Wert ab 150 Euro importieren, mussten vierteljährlich Berichte abgeben. Die EUDR hätte sogar von Buchhändlern Nachweise über die Herkunft des Papiers gefordert.
Umdenken in Europa
Mit der Ukraine-Krise und dem zunehmendem Säbelrasseln Russlands, der irrlichternden Zoll- und Handelspolitik der USA und dem Marktdruck aus China ist Europas Wirtschaft ins Schlingern geraten. Die EU-Gesetzgeber haben erkannt: Unternehmen müssen deutlich entlastet werden.
Im letzten Jahr haben sich Kommission, Rat und Parlament geradezu darin überboten, Regeln lockern zu wollen.
Der „Omnibus I“, das Paket zur Entschlackung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, ist auf die Zielgerade eingebogen! Was heißt das nun konkret für die Wirtschaft?
CSRD: Geringerer Aufwand
Geschätzt nur noch 3.900 statt 15.000 Unternehmen müssen ab 2028 Nachhaltigkeitsberichte anfertigen. Denn unter die CSRD fallen künftig alle Unternehmen, die mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als 450 Millionen Euro aufweisen. Kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten sind weiterhin berichtspflichtig, wenn die Bundesregierung über das ausstehende Umsetzungsgesetz nichts anderes regelt.
Erinnerten die zwölf Berichtsstandards (ESRS) zur CSRD bisher eher an die Grundlage für wissenschaftliche Untersuchungen, sind die konkreten Anforderungen an Strategien und Geschäftsmodelle, an Ziele, Maßnahmen und Kennzahlen im aktuellen Entwurf deutlich eingedampft, konkretisiert und vereinfacht worden. So werden über 60 Prozent weniger Datenpunkte gefordert. Der Nutzen wird stärker betont, die Wesentlichkeitsanalyse flexibler gestaltet. Die geänderten ESRS sollen im ersten Halbjahr 2026 als delegierte Verordnung veröffentlicht werden.
Kleinere Unternehmen in der Lieferkette können den freiwilligen Standard (VSME) anwenden, um ihre Informationspflichten gegenüber CSRD-pflichtigen Unternehmen zu erfüllen. Anforderungen, die über den VSME hinausgehen, können sie ablehnen. Jetzt sind die CSRD-pflichtigen Unternehmen, Banken und Versicherungen gefordert, sich mit den Daten des VSME zu begnügen und nicht über vertraglichen Druck mehr einzufordern.
CSDDD: Risikobasierter Ansatz
Nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 (statt 1.000) Mitarbeitern und mehr als 1.500 (statt 450) Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz sind direkt von der CSDDD betroffen. Sorgfaltspflichten sollen allerdings über die gesamtW Wertschöpfungskette hinaus ausgeübt und nicht auf direkte Geschäftspartner beschränkt werden. Dabei soll ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden, der auf verfügbaren Informationen fußt. Die Abfrage in der Lieferkette soll die Ausnahme bleiben. Erstmals berichtspflichtig werden Unternehmen für das Geschäftsjahr, das in 2030 beginnt.
CBAM: Weniger Unternehmen betroffen
Unternehmen, die CBAM-pflichtige Güter ((Waren aus) Stahl und Aluminium, Zement bzw. bestimmte Chemikalien) importieren, mussten bis Ende 2025 vierteljährlich Bericht erstatten. Seit 1. Januar 2026 sind nur noch Unternehmen betroffen, die in einem Jahr insgesamt mindestens 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Güter importieren. Dazu müssen sie sich bis 31. März 2026 als zugelassener Anmelder registrieren. CBAM-Erklärungen sind im Register erstmals bis zum 30. September 2027 für das Vorjahr und danach jährlich abzugeben. Der Verkauf von Zertifikaten wird auf den 1. Februar 2027 verschoben.
EUDR: Verschoben und vereinfacht
Unternehmen, die bestimmte Erzeugnisse auf Basis von Holz, Kaffee, Kakao, Naturkautschuk, Palmöl, Rindfleisch und SojaA in der EU in Verkehr bringen, ausführen oder bereitstellen, unterliegen der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR). Die Einführung wird für mittlere und große Unternehmen um ein weiteres Jahr auf den 30. Dezember 2026 verschoben. Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 10 Millionen Euro müssen die EUDR ab 30. Juni 2027 erfüllen.
Zur Übermittlung von Sorgfaltserklärungen in das EU-Informationssystem sind künftig nur noch Primärerzeuger verpflichtet, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen bzw. ausführen. Kleine und kleinste Primärerzeuger müssen einmalig eine vereinfachte Sorgfaltserklärung abgeben, die anstelle der Geolokalisierung die Anschrift des Betriebs bzw. der Grundstücke enthalten darf.
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen keine Sorgfaltserklärungen mehr abgeben und in der Regel auch nicht mehr prüfen, ob die Primärerzeuger ihre Sorgfaltspflichten einhalten. Sie müssen sich aber vor dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung oder Ausfuhr im EU-Informationssystem registrieren und bestimmte Daten zur Wertschöpfungskette bereitstellen.
Und was Buchhändler freut: Fertige Printprodukte wie Bücher, Zeitschriften und Magazine fallen nicht mehr unter die Vorgaben der Entwaldungsverordnung.



