Lippe Wissen und Wirtschaft

IHK-Praxis

Stichtag 1. Juli

Eine kleine Änderung in § 9 Abs. 1 des Verpackungsgesetzes erweitert ab dem 1. Juli 2022 die Registrierungspflicht auf alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen.

Bis zum 30. Juni müssen sich auch Inverkehrbringer von befüllten Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die typischerweise im gewerblichen Bereich anfallen, einmalig im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stellen registrieren. Das gilt auch für Inverkehrbringer von Serviceverpackungen (vor Ort befüllte Verpackungen wie To-Go- Becher, Brötchentüten, Pizzaschachteln).

Ohne vorherige Registrierung dürfen Hersteller und Importeure ihre verpackte Ware ab 1. Juli 2022 weder anbieten noch vertreiben. Alle Unternehmen sollten daher prüfen, ob sie sich erstmals registrieren müssen oder ob sie als Inverkehrbringer systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bestehende Registrierungen ergänzen müssen.

Für die Registrierung ist die Angabe der Stammdaten, der Verpackungsarten und Markennamen sowie der nationalen oder europäischen Steuernummer erforderlich. In Verkehr gebrachte Verpackungsmengen werden nicht abgefragt.

   

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