Lippe Wissen und Wirtschaft

IHK-Praxis

CBAM-Umsetzung ab 1. Januar 2026

Mit der vollständigen Anwendung der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 seit dem 1. Januar 2026 sind neue Anforderungen für die Einfuhr von CBAM-Waren in Kraft getreten. Der Zoll hat dazu im Dezember 2025 die ATLAS Info 0881/2025 sowie die ATLAS Info 0894/2025 veröffentlicht.

Unternehmen, die unterhalb der jährlichen Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-pflichtiger Waren bleiben, müssen bei der Einfuhr unbedingt den TARIC-Code Y137 (De-minimis-Ausnahme) angeben.

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