Fachthema
Aktivrente
Seit dem 01.01.2026 besteht die Möglichkeit, die Aktivrente in Anspruch zu nehmen. Mit der Aktivrente können alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie bereits eine Rente erhalten. Die Inanspruchnahme der Aktivrente hat keinen Einfluss auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Hinzuverdienst bis zu 2.000 Euro ist zwar steuerfrei, jedoch müssen auf diesen Betrag Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt werden. Diese teilen sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Für die Arbeitgeber fallen darüber hinaus Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Der Beitragssatz für die Arbeitgeber beläuft sich auf 20,6 Prozent. Sollte ein höherer Arbeitslohn als 2.000 Euro vereinbart werden, muss auf den darüber liegenden Betrag Steuern gezahlt werden.
Auf Grund der Aktivrente besteht jedoch kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, vielmehr muss mit dem Arbeitgeber ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden, sollte der Arbeitsvertrag eine wirksame Altersgrenzenklausel enthalten. Die Aktivrente muss nicht beim Arbeitgeber beantragt werden, vielmehr wird der Freibetrag seitens des Arbeitgebers über die Lohnbuchhaltung bei der Berechnung der Lohnsteuer automatisch berücksichtigt.
Für den Freibetrag in Höhe von 2.000 Euro gilt das strikte Monatsprinzip, ein nicht ausgenutzter Freibetrag kann daher nicht auf den Folgemonat übertragen werden. Der Freibetrag gilt auch nur für ein einziges Beschäftigungsverhältnis. Neben dem Freibetrag besteht auch weiterhin der steuerliche Grundfreibetrag. Dieser beträgt 12.348 Euro in dem Jahr 2026 für eine alleinstehende Person.
Weitere Informationen unter:



