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IHK-Praxis

Corona-Förderungen gehen in neue Runde

Die seit Mitte 2020 etablierten Corona-Förderinstrumente gehen mit der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 für die Monate Januar bis März 2022 in die erneute Verlängerung. Antragsberechtigt sind Unternehmen und Soloselbstständige sowie Startups, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden.
Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im 1. Quartal 2022 im Vergleich zum Referenzmonat in 2019. Mit der Überbrückungshilfe IV werden betriebliche Fixkosten mit maximal 12 Millionen Euro pro Monat pro Unternehmen bezuschusst. Erstattet werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent.

Von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte etc. Betroffene können zudem einen erhöhten Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent erhalten. In der Überbrückungshilfe IV zählen Digitalisierungs- und Renovierungskosten nicht mehr zu den erstattungsfähigen Fixkosten. Bei den Hygienemaßnahmen sind auch Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen förderfähig. Für den Monat Januar 2022 schließt eine freiwillige Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs die Annahme eines Coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht aus. Darüber hinaus gibt es zusätzliche Regelungen für besonders betroffene Branchen wie die Reisewirtschaft, den Veranstaltungsbereich, den Groß- und Einzelhandel sowie Unternehmen der Pyrotechnik.

Bei der Neustarthilfe 2022 können Soloselbstständige Unterstützung beantragen. Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) beträgt erneut max. 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum.

   

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