Klima & Energie
Neue Pflicht ab Januar
Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten ( CO2KostAufG) in Kraft getreten. Entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes muss die CO2-Abgabe für das Heizen mit Öl oder Erdgas zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen gesplittet werden.
Vermieter:innen müssen dazu den CO2-Ausstoß des Wohngebäudes bzw. der vermieteten Wohnung ermitteln, die Kostenaufteilung entsprechend der Tabelle zuordnen und mit der jährlichen Heizkostenabrechnung ausweisen. Wenn die Mieter:innen selbst einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben, ermitteln sie den CO2-Ausstoß und stufen die Wohnung dementsprechend ein.
Bei Wohnraum und sonstigen Mieträumen in Nichtwohngebäuden werden die CO2-Kosten zunächst hälftig geteilt. Ab 2025 wird für Nichtwohngebäude ebenfalls ein Stufenmodell eingeführt.
Stehen z. B. denkmalschutzrechtliche Beschränkungen einer energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung entgegen, müssen Vermieter:innen nur die Hälfte der entsprechenden CO2-Kosten tragen. Gar keine Aufteilung der CO2-Kosten erfolgt, wenn beide Einschränkungen zutreffen.
www.ihk.de/lippe-detmold (Nr. 5665088)