Lippe Wissen und Wirtschaft

IHK-Praxis

Neue Pflicht gilt seit 1. Januar

Wer Speisen und Getränke, die für den unmittelbaren Verzehr bestimmt sind, direkt an Endverbraucher:innen verkauft, muss seit dem 1. Januar eine Mehrwegverpackung als Alternative zum Einwegbehältnis anbieten. Das regeln die §§ 33 und 34 des Verpackungsgesetzes. Der DIHK hat ein Merkblatt zum Thema veröffentlicht.

Die neuen Regelungen betreffen alle Betriebe, die Lebensmittel als To-go- und Take-away-Produkte in kunststoffhaltigen Einwegverpackungen anbieten. Damit fallen vor allem Gastronomiebetriebe und Lieferdienste, Kantinen und Mensen sowie Frischetheken im Lebensmitteleinzelhandel unter die neue Pflicht.  Ausgenommen sind vorbereitete, vorgeschnittene und abgepackte Obst- und Gemüse-Packungen, verpackte Sandwiches oder abgepacktes Sushi im Lebensmittelhandel. Im Gegensatz dazu unterliegt die Abgabe von verzehrfertigen Speisen und Getränken in Verkaufsautomaten grundsätzlich der Mehrwegpflicht. Die Automatenbetreiber können aber alternativ dazu die Möglichkeit einräumen, ein mitgebrachtes Behältnis zu befüllen.Unternehmen, die ausschließlich kunststofffreie Einwegbehältnisse verwenden, sind nicht betroffen. Ausnahmeregelungen können zudem kleine Betriebe mit einer Verkaufsfläche von maximal 80 Quadratmetern und höchstens fünf Mitarbeiter:innen in Anspruch nehmen. Sie dürfen von den Kund:innen selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen und müssen dann keine eigene Mehrwegalternative anbieten. 

www.ihk.de/lippe-detmold (Nr. 5681536)

   

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