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Kommt bald: Ein neues Register für die GbR

Zum 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG) in Kraft. Es beinhaltet unter anderem neue Regeln für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ein Schwerpunkt ist das neue Gesellschaftsregister. Zwar besteht keine allgemeine Pflicht für die GbR, sich darin einzutragen. Für manche GbRs wird die Registrierung dennoch notwendig werden.

Der Eintrag in das neue Gesellschaftsregister ist obligatorisch, um über Rechte zu verfügen, die in einem anderen öffentlichen Register eingetragen sind. Das ist beispielsweise beim Erwerb einer Immobilie der Fall. Dafür muss die GbR im Grundbuch eingetragen werden. Der Grundbucheintrag setzt künftig einen Eintrag im Gesellschaftsregister voraus. Die Registrierung im Gesellschaftsregister wird auch zwingend, wenn sich die GbR als Gesellschafterin an einer anderen Gesellschaft beteiligt, beispielsweise an einer GmbH. Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister wird sie nicht als Gesellschafterin der GmbH im Handelsregister eingetragen. 

Die GbR kann sich auch freiwillig registrieren lassen. Die Registerpublizität macht die Teilnahme am Geschäftsverkehr, insbesondere mit dem Ausland, einfacher. Privilegiert ist die eGbR bei der Sitzwahl. Dieser kann an einem beliebigen Ort im Inland liegen, selbst wenn dort keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Außerdem ist für die eGbR das Umwandlungsgesetz anwendbar, das den Rechtsformwechsel vereinfacht, etwa durch die Gesamtrechtsnachfolge. 

Ob notwendig oder freiwillig: Die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister bedarf der notariell beglaubigten Anmeldung. Darin enthalten sind Angaben zum Namen, zum Sitz und der Anschrift. Gesellschafter:innen müssen ihren Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort, beziehungsweise Firma, Rechtsform, Sitz, das zuständige Register und die Registernummer angeben. Spätere Änderungen müssen ebenfalls notariell angemeldet werden. Die Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR ist nicht möglich. Die registrierte GbR muss den Namenszusatz eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eGbR führen. 

Im MoPeG neu geregelt sind weiterhin die Folgen des Ausscheidens von Gesellschafter:innen. Der Tod einer Gesellschafter:in führt nicht mehr zur Auflösung, sondern nur zum Ausscheiden. Gleiches gilt bei der Kündigung der Mitgliedschaft durch Gesellschafter:innen und bei Insolvenz einer Gesellschafter:in. In bestehenden Gesellschaftsverträgen bleiben einstmals getroffene, abweichende Bestimmungen jedoch erhalten, sofern keine Anpassungen von einzelnen Gesellschafter:innen eingefordert werden.

   

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