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IHK-Praxis

CO2-Grenzausgleichssystem CBAM

Mit der Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM-Verordnung) führt die EU ein CO2-Grenzausgleichssystem für den Import bestimmter Waren ein. Betroffene Unternehmen mussten erstmals bis 31. Januar 2024 für das letzte Quartal 2023 einen Bericht abgeben. Danach erfolgt die Berichterstattung quartalsweise. Der Zugang zum dafür eingerichteten Übergangsregister ist nur über die Nationale Behörde möglich. In Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) erst Anfang Januar 2024 als zuständige Behörde benannt worden.

Für die ersten drei CBAM-Berichte (Q4/2023, Q1 und Q2/2024) können bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen ausnahmsweise “Standardwerte” verwendet werden. Die EU-Kommission hat die Standardemissionswerte für die Übergangsphase mittlerweile veröffentlicht.

   

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