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Was haben Unternehmer beim Geldwäschegesetz (GwG) zu beachten?

Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gelten die Regelungen des GwG auch für kleinere Unternehmen. Bei Verdacht auf Geldwäsche ist der Unternehmer dazu verpflichtet, eine elektronische Meldung an die FIU abzugeben. Verpflichtete i.S.d. GwG sind u.a. Güterhändler, Immobilienmakler, Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen, bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister, Rechtsanwälte, Steuerberater. Die Verpflichteten müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Ein Gewerbetreibender muss über ein solches verfügen, wenn er Transaktionen über bestimmte in §4 Abs. 5 GwG genannte Bargeldgrenzen hinaus durchführt. Für bestimmte Güter liegt diese Bargeldgrenze bereits bei 2.000€. Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse, bei der bestimmte Risikofaktoren gemäß Anlagen 1 und 2 zum GwG zu berücksichtigen sind, z.B. geographische Risiken bei Kundenansässigkeit in Staaten, gegen die die EU ein Embargo o.ä. verhängt hat. Zudem sind interne Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

Den Unternehmer treffen Sorgfaltspflichten, insbesondere den Vertragspartner zu identifizieren und zu klären, ob dieser für einen sog. wirtschaftlich Berechtigten handelt. Bei natürlichen Personen muss er insbesondere folgende Angaben erheben: Vorname und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und eine Wohnanschrift. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist insbesondere aufzunehmen:

Firma, Rechtsform, Registernummer,  Anschrift des Sitzes/ Hauptniederlassung, Namen der gesetzlichen Vertreter. 
Handelt der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten, hat der Verpflichtete dessen Vor- und Nachnamen und unter den weiteren Voraussetzungen des §§11 Abs. 5, 12 Abs. 3, 4 GwG weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben und zu überprüfen. 

Die im Rahmen der Sorgfaltspflicht erhobenen Daten sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. Verstöße gegen das GwG können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden.

Weitere Informationen unter:

www.pgw-partner.de

   

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