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Stromsteuer – „hocheffiziente KWK- Anlage“ nur noch bei geringer CO2-Emission

Zum 1. Januar 2025 sollen Stromsteuer- und Energiesteuerrecht erhebliche Änderungen erfahren.

Auswirkungen zielen auch auf Betreiber von KWK-Anlagen ab. Der bisher stromsteuerbefreite Strom wird steuerpflichtig, wenn die Hocheffizienz wegfällt. Damit tritt eine erhebliche Verteuerung um 20,50 Euro/ MWh für dezentral erzeugten Strom zutage.

Die gesetzliche Definition „hocheffiziente KWK-Anlage“ wird um ein wesentliches Kriterium erweitert. Als neue Voraussetzung ist die direkte CO2-Emission aufgenommen. Sie muss weniger als 270 Gramm je Kilowattstunde Energieertrag aus dem KWK-Prozess mit fossilen Brennstoffen betragen.

Die Neuregelung gilt für jede KWK-Anlage — unabhängig vom Datum ihrer Inbetriebnahme. 

Damit sollen ältere KWK-Anlagen aus dem Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG fallen. Für Strom, der in anderen nicht mehr als hocheffizient anzusehende KWK-Anlagen erzeugt wird, stellt § 9 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b) StromStG (E) möglicherweise einen Ausweich­­tatbestand dar.

Die bisher auf einer Einzelerlaubnis beruhende Stromsteuerbefreiung wird durch eine Anpassung des § 10 Abs. 2 Nr. 2 StromStV allgemein erlaubt. Vorausgesetzt wird, dass die KWK-Anlage eine elektrische Nennleistung von weniger als 1 MW aufweist. Zudem muss „diese Anlage im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdaten­registerverordnung registriert“ sein.

   

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