Lippe Wissen und Wirtschaft, Ausgabe 06 / Dezember 2025DruckenZurück
Einfuhr von CBAM-Waren
Am 1. Januar 2026 beginnt die CBAM-Regelphase. „Indirekte Zollvertreter“ oder Unternehmen, die CBAM-pflichtige Waren in Mengen von mindestens 50 Tonnen pro Jahr einführen, müssen als zugelassener CBAM-Anmelder im Sinne des Artikel 5 der CBAM-Verordnung ((EU) 2023/956) registriert sein. Unternehmen, die noch keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, fordert die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) dringend dazu auf, die Zulassung als CBAM-Anmelder über das CBAM-Register kurzfristig zu beantragen.