Lippe Wissen und Wirtschaft, Ausgabe 04 / August 2026DruckenZurück
Regelung gilt für Kaufverträge ab 31. Juli
Der Bundestag hat am 25. Juni 2026 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2024/1799 („Recht auf Reparatur“) beschlossen. Hersteller von Waschmaschinen, Geschirrspülern und Kühlschränken („weiße Ware“) sowie von Elektrogeräten, für die EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit bestehen, werden verpflichtet, diese Waren auf Verlangen des Verbrauchers unentgeltlich oder zu einem angemessenen Entgelt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU müssen die Pflichten von einem Bevollmächtigten, dem Importeur oder – falls diese fehlen – vom Vertreiber wahrgenommen werden.
Die Reparierbarkeit wird als Bestandteil der üblichen Beschaffenheit einer Ware im Kaufrecht verankert. Fehlt sie, kann dies einen Sachmangel darstellen und Gewährleistungsansprüche auslösen. Diese Regelung gilt in Deutschland grundsätzlich für alle Kaufverträge. Zur Wahrung der Vertragsfreiheit wurde zugleich klargestellt, dass entsprechende Beschaffenheitsmerkmale im B2B- und C2C-Bereich vertraglich abbedungen werden können.
Die neuen EU-Vorgaben gelten ab dem 31. Juli 2026. Für ältere Kaufverträge bleibt das bisherige Recht anwendbar. Für Verträge zwischen Unternehmen gilt die Neuregelung zur Reparierbarkeit erst ab dem 1. Januar 2028.