Lippe Wissen und Wirtschaft, Ausgabe 1/2022DruckenZurück


Klima & Energie

Regeln für Handel, Tourismus- und Immobilienwirtschaft

Energie sparen

Was im Einzelnen bei der Umsetzung der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV) zu beachten ist und wie die Regelungen auszulegen sind, darüber informiert der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in einem Fragen-Antworten-Katalog.

Ende August hat das Bundeskabinett die neue Verordnung beschlossen, die am 1. September in Kraft getreten ist und für sechs Monate gilt. Die Verordnung wirft eine Reihe von Auslegungsfragen, die die IHK-Organisation in einem FAQ-Katalog beantwortet, der laufend ergänzt wird.

Die Verordnung verbietet unter anderem das Offenhalten der Ladentüren von Einzelhandelsgeschäften und die Beleuchtung von Werbeanlagen in einem Zeitraum von 22 bis 16 Uhr. Doch welche Ladentüren sind gemeint, was gilt als Werbeanlage und welche Ausnahmeregelungen greifen hier? Des Weiteren ändert die Verordnung die Mindesttemperatur in Arbeitsräumen. In öffentlichen Nichtwohngebäuden darf die Lufttemperatur – je nach Art und Schwere der Arbeit – Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht übersteigen. Für die sonstigen Nichtwohngebäude gelten diese Schwellenwerte als Mindesttemperaturen.

Und für Vermieter:innen von Wohnraum greifen neue Informationspflichten.

www.ihk.de/lippe-detmold (Nr. 5623422)