Lippe Wissen und Wirtschaft, Ausgabe 1/2022DruckenZurück
Für A1-Bescheinigungen
Wer nur vorübergehend im europäischen Ausland arbeitet, aber dort weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, muss das anzuwendende Recht durch eine A1-Bescheinigung nachweisen können. Für die Beantragung der Bescheinigung muss spätestens ab 1. März 2024 das neue SV-Meldeportal genutzt werden
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